5 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.6 Die Berufung ist fristgerecht erfolgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.7 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig (vgl. E. 4 unten) beziehungsweise offensichtlich unbegründet (vgl. E. 6 unten).