Als nicht anwaltlich vertretene juristische Laiin durfte die Berufungsklägerin auf eine korrekte Rechtsmittelbelehrung vertrauen. Die «Beschwerde» ist daher vom Obergericht als Berufung entgegenzunehmen (sogenannte Konversion; Urteil des BGer 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1). 3.5 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28