Die Berufungsklägerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als Beschwerde, wobei kein (einmaliger) Verschrieb vorliegt. Sie stützt sich dabei auf die Rechtsmittelbelehrung der Schlichtungsbehörde, die einzig die Beschwerde gegen den Kostenentscheid als Rechtsmittel aufgeführt hat, sich aber zu einem Rechtsmittel gegen den Abschreibungsentscheid als solchen nicht äussert. Somit ist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids fehlerhaft. Als nicht anwaltlich vertretene juristische Laiin durfte die Berufungsklägerin auf eine korrekte Rechtsmittelbelehrung vertrauen.