92 Abs. 2 ZPO vom zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung auszugehen ist. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist daher vorliegend in jedem Fall von einem CHF 10'000.00 übersteigenden Streitwert auszugehen. Somit steht gegen den angefochtenen Abschreibungsentscheid die Berufung offen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 3.4 Die Berufungsklägerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als Beschwerde, wobei kein (einmaliger) Verschrieb vorliegt.