In ihrer Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch erklärt die Berufungsbeklagte zudem, Auslöser für die Kontensperrung seien unter anderem Banktransaktionen von über CHF 55'000.00 innert weniger Tage gewesen. Somit ist vorliegend von regelmässigen oder einzelnen sehr hohen Kontobewegungen auszugehen, die einen Hinweis auf das schwierig zu beziffernde wirtschaftliche Interesse liefern können. Vorliegend umfasst der Streitgegenstand zudem die Weiterführung einer Bankbeziehung auf unbestimmte Zeit, womit in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO vom zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung auszugehen ist.