4 3.2.3 Somit unterliegt der angefochtene Abschreibungsentscheid bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 Bst. a ZPO. Mit dem gleichen Rechtsmittel ist auch der Kostenentscheid zu beurteilen, da dieser vorliegend zusammen mit der Hauptsache angefochten wird (vgl. SCHMID/JENT- SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 110 ZPO).