O., Rz. 3d). Eine Ungleichbehandlung von Abschreibungsentscheid und Nichteintretensentscheid ist daher stossend, weshalb dieser Auffassung, wonach die vom Bundesgericht vertretene Lösung für alle Fälle gilt, in denen die Sache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, zu folgen ist.