Die rechtliche oder faktische Einschätzung des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde, das Verfahren sei gegenstandslos, muss mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie ein Endentscheid geprüft werden können (BOH- NET, Note zum Urteil des BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022, SZZP 2022 S. 361). Ob ein Verfahren abgeschrieben oder darauf nicht eingetreten wird, hängt zudem im Wesentlichen davon ab, ob das Rechtsschutzinteresse nach Begründung der Rechtshängigkeit wegfällt oder bereits in diesem Zeitpunkt fehlt (BASTONS BULLETTI, a.a.O., Rz. 3d).