Dies ist unter anderem damit zu begründen, dass die Bedeutung einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht gering ist, da sie im Ergebnis auf eine Verweigerung des Rechtsschutzes hinausläuft, den die Berufungsklägerin beziehungsweise Gesuchstellerin beantragt hat. Die rechtliche oder faktische Einschätzung des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde, das Verfahren sei gegenstandslos, muss mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie ein Endentscheid geprüft werden können (BOH- NET, Note zum Urteil des BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022, SZZP 2022 S. 361).