78 ff.). Nach zweimaliger Verlängerung der Abhol- beziehungsweise Aufbewahrungsfrist wurde die Vorladung der Berufungsklägerin am 28. November 2023 zugestellt (pag. 74). 1.8 Am 21. November 2023 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu der beide Parteien unentschuldigt nicht erschienen und sich auch nicht vertreten liessen. Die Schlichtungsbehörde erliess daraufhin folgenden Abschreibungsentscheid (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2023; pag. 84 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass beide Parteien nicht zum Termin erschienen sind. 2. Das Verfahren BM 23 1530 wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art.