Mit Verfügung vom 8. August 2023 hiess die Schlichtungsbehörde das Verschiebungsgesuch gut und setzte die Schlichtungsverhandlung vom 16. August 2023 ab. Gleichzeitig nahm sie der Berufungsklägerin die Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ab und stellte eine separate Verfügung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht (pag. 42 ff.). Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Berufungsbeklagten sistierte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 18. August 2023 bis auf Widerruf einer der Parteien und forderte diese auf, sie bis am 29. September 2023 über den Stand der Vergleichsver-