Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 setzte die Schlichtungsbehörde die Schlichtungsverhandlung auf den 16. August 2023 an. Gleichzeitig forderte sie die Berufungsklägerin auf, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten (pag. 12 ff.). 1.3 Mit Schreiben vom 2. August 2023 ersuchte die Berufungsklägerin um Verschiebung der auf den 16. August 2023 angesetzten Schlichtungsverhandlung zufolge Auslandabwesenheit sowie um Sistierung des Verfahrens. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Verfahren BM 23 2025; pag. 38 ff.).