Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 242, Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Art. 319 Bst. a ZPO; Rechtsmittel bei Abschreibung zufolge Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung. Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung nach Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist – gleich wie die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO – ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO. Dieser unterliegt bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 Bst. a ZPO (E. 3.2). Erwägungen: I.