Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 23 476 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. April 2024 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Referentin), Oberrichter Zuber und Ober- richter Bettler Gerichtsschreiberin Wellig Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich vertreten durch ihren Vater B.________ Klägerin/Berufungsklägerin gegen C.________ AG Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung / Kontosperre Berufung gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland vom 21. November 2023 (BM 23 1530) Regeste: Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 242, Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Art. 319 Bst. a ZPO; Rechtsmittel bei Abschreibung zufolge Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung. Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung nach Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist – gleich wie die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO – ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO. Dieser unterliegt bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 Bst. a ZPO (E. 3.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, B.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin), reichte am 4. Juli 2023 bei der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland ein Schlichtungsgesuch gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte) ein. Sie beantragte sinngemäss, die von der Berufungsbeklagten vorgenommene Kontosperrung sei aufzuheben und die Geschäftsbeziehung mit der Berufungsbeklagten sei fortzuführen (pag. 3 ff.). 1.2 Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 setzte die Schlichtungsbehörde die Schlichtungs- verhandlung auf den 16. August 2023 an. Gleichzeitig forderte sie die Berufungs- klägerin auf, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten (pag. 12 ff.). 1.3 Mit Schreiben vom 2. August 2023 ersuchte die Berufungsklägerin um Verschie- bung der auf den 16. August 2023 angesetzten Schlichtungsverhandlung zufolge Auslandabwesenheit sowie um Sistierung des Verfahrens. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Verfah- ren BM 23 2025; pag. 38 ff.). Gleichentags erhob sie beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023 betreffend die Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses (Verfahren ZK 23 277; pag. 38 ff.). Mit Entscheid vom 1. September 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde vom 2. August 2023 nicht ein (pag. 58 ff.). 1.4 Mit Verfügung vom 8. August 2023 hiess die Schlichtungsbehörde das Verschie- bungsgesuch gut und setzte die Schlichtungsverhandlung vom 16. August 2023 ab. Gleichzeitig nahm sie der Berufungsklägerin die Frist zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses ab und stellte eine separate Verfügung zum Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege in Aussicht (pag. 42 ff.). Nach Einholung einer Stellungnah- me bei der Berufungsbeklagten sistierte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 18. August 2023 bis auf Widerruf einer der Parteien und forder- te diese auf, sie bis am 29. September 2023 über den Stand der Vergleichsver- 2 handlungen in Kenntnis zu setzen sowie zur Fortsetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 48 ff., 52). 1.5 Am 28. September 2023 ersuchte die Berufungsbeklagte um Verlängerung der Verfahrenssistierung bis am 31. Oktober 2023 (pag. 68). Die Schlichtungsbehörde verfügte am 29. September 2023, das Verfahren bleibe bis auf Widerruf einer der Parteien weiter sistiert, und forderte die Parteien auf, sie bis am 31. Oktober 2023 über den Stand der Vergleichsverhandlungen in Kenntnis zu setzen sowie zur Fortsetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 70). 1.6 Die Berufungsbeklagte teilte der Schlichtungsbehörde mit Schreiben vom 31. Ok- tober 2023 mit, die Berufungsklägerin habe bis heute auf ihr Schreiben inklusive Lösungsvorschlag vom 28. September 2023 nicht reagiert, weshalb eine Verlänge- rung der Verfahrenssistierung keinen Sinn mache (pag. 72). 1.7 Mit Verfügung vom 1. November 2023 hob die Schlichtungsbehörde die Sistierung des Verfahrens auf. Sie setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 21. November 2023 an und verpflichtete die Parteien zum persönlichen Erscheinen (pag. 78 ff.). Nach zweimaliger Verlängerung der Abhol- beziehungsweise Aufbewahrungsfrist wurde die Vorladung der Berufungsklägerin am 28. November 2023 zugestellt (pag. 74). 1.8 Am 21. November 2023 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu der beide Par- teien unentschuldigt nicht erschienen und sich auch nicht vertreten liessen. Die Schlichtungsbehörde erliess daraufhin folgenden Abschreibungsentscheid (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2023; pag. 84 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass beide Parteien nicht zum Termin erschienen sind. 2. Das Verfahren BM 23 1530 wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO). 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden der klagenden Partei auferlegt unter Vorbehalt des der klagenden Partei erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. 4. Die klagende Partei wird verurteilt, dem Kanton Bern die ihr auferlegten Verfahrenskosten nach- zubezahlen, wenn sie innerhalb von 10 Jahren zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt (Art. 123 ZPO). 5. [Eröffnungsformel] Der Abschreibungsentscheid wurde der Berufungsklägerin nach einmaliger Verlän- gerung der Abhol- beziehungsweise Aufbewahrungsfrist am 28. November 2023 zugestellt (pag. 92). 2. Am 1. Dezember 2023 (Postaufgabe 2. Dezember 2023) hat die Berufungsklägerin gegen den Abschreibungsentscheid beim Obergericht des Kantons Bern Berufung erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der Abschreibungsentscheid inklusive der dar- in enthaltenen Kostenverfügung sei aufzuheben und im Verfahren BM 23 1530 sei ein Verhandlungstermin anzusetzen (pag. 95 f.). 3 II. 3. 3.1 Angefochten ist ein zufolge Säumnis der klagenden Partei ergangener Abschrei- bungsentscheid einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 3 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). 3.2 3.2.1 Die Rechtsprechung, ob und mit welchem Rechtsmittel ein solcher Entscheid ange- fochten werden kann, war zuweilen uneinheitlich. Der Abschreibungsentscheid wurde einerseits als prozessleitende Verfügung eigener Art bezeichnet, der einzig mit Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO ange- fochten werden kann (vgl. Urteile des BGer 4A_198/2019 vom 7. August 2019 E. 3; 4D_80/2017 vom 21. März 2018; 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2; Urteil des OGer/BE ZK 18 554 vom 29. März 2019 E. 15.2, in: CAN 2020 S. 43). Andererseits wurde der Abschreibungsentscheid als der Berufung oder Beschwer- de zugänglicher Endentscheid qualifiziert (so wohl Urteil des BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 139 III 478; Urteil des OGer/ZH RU190052 vom 20. November 2019 E. 2.3, in: ZR 2020 S. 45). In jedem Fall selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist indessen der Kostenentscheid (Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des OGer/ZH RU190052 vom 20. November 2019 E. 2.1 ff., in: ZR 2020 S. 45). 3.2.2 Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO, der bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 Bst. a ZPO unterliegt (BGE 148 III 186 E. 6.3 ff.). Diese Lösung gilt für alle Fälle, in denen die Sache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, insbesondere im Fall von Art. 206 ZPO, nicht aber im Fall der Verfahrensbeendigung durch Entscheidsurrogat im Sinne von Art. 241 ZPO (BAS- TONS BULLETTI, Anfechtung eines Abschreibungsbeschlusses bei Gegenstandslo- sigkeit: Eine klare Antwort des BGer, Bemerkungen zum Urteil des BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022, ZPO Online vom 8. April 2022 Rz. 4). Dies ist unter anderem damit zu begründen, dass die Bedeutung einer Abschreibung zufol- ge Gegenstandslosigkeit nicht gering ist, da sie im Ergebnis auf eine Verweigerung des Rechtsschutzes hinausläuft, den die Berufungsklägerin beziehungsweise Ge- suchstellerin beantragt hat. Die rechtliche oder faktische Einschätzung des Ge- richts oder der Schlichtungsbehörde, das Verfahren sei gegenstandslos, muss mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie ein Endentscheid geprüft werden können (BOH- NET, Note zum Urteil des BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022, SZZP 2022 S. 361). Ob ein Verfahren abgeschrieben oder darauf nicht eingetreten wird, hängt zudem im Wesentlichen davon ab, ob das Rechtsschutzinteresse nach Begrün- dung der Rechtshängigkeit wegfällt oder bereits in diesem Zeitpunkt fehlt (BASTONS BULLETTI, a.a.O., Rz. 3d). Eine Ungleichbehandlung von Abschreibungsentscheid und Nichteintretensentscheid ist daher stossend, weshalb dieser Auffassung, wo- nach die vom Bundesgericht vertretene Lösung für alle Fälle gilt, in denen die Sa- che wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, zu folgen ist. 4 3.2.3 Somit unterliegt der angefochtene Abschreibungsentscheid bei gegebenem Streit- wert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 Bst. a ZPO. Mit dem gleichen Rechtsmittel ist auch der Kostenentscheid zu beurteilen, da dieser vorlie- gend zusammen mit der Hauptsache angefochten wird (vgl. SCHMID/JENT- SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 110 ZPO). 3.3 3.3.1 Die Berufungsklägerin beantragt in der Hauptsache im Wesentlichen, die Konto- sperre sei aufzuheben und die Geschäftsbeziehung mit der Berufungsbeklagten fortzuführen (vgl. pag. 6). Da geldwerte Interessen der Berufungsklägerin berührt sind, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vorliegend hat sich keine Partei zum Streitwert der Rechtsbegehren der Berufungsklägerin geäussert. Folglich hat das Obergericht diesen von Amtes wegen festzusetzen. Dabei ist auf die gefährdeten wirtschaftlichen Interessen der Berufungsklägerin abzustellen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 571 E. 1.4; 94 II 51 E. 2; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 91 ZPO). 3.3.2 Das wirtschaftliche Interesse der Berufungsklägerin richtet sich hauptsächlich dar- auf, über ihr Konto Zahlungen auszuführen und zu empfangen. Ausserdem macht sie geltend, Rechnungen nicht mehr begleichen zu können und von Betreibungen bedroht zu sein. In ihrer Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch erklärt die Beru- fungsbeklagte zudem, Auslöser für die Kontensperrung seien unter anderem Bank- transaktionen von über CHF 55'000.00 innert weniger Tage gewesen. Somit ist vor- liegend von regelmässigen oder einzelnen sehr hohen Kontobewegungen auszu- gehen, die einen Hinweis auf das schwierig zu beziffernde wirtschaftliche Interesse liefern können. Vorliegend umfasst der Streitgegenstand zudem die Weiterführung einer Bankbeziehung auf unbestimmte Zeit, womit in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO vom zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung auszugehen ist. Ge- stützt auf die obigen Erwägungen ist daher vorliegend in jedem Fall von einem CHF 10'000.00 übersteigenden Streitwert auszugehen. Somit steht gegen den an- gefochtenen Abschreibungsentscheid die Berufung offen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 3.4 Die Berufungsklägerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als Beschwerde, wobei kein (einmaliger) Verschrieb vorliegt. Sie stützt sich dabei auf die Rechtsmittelbelehrung der Schlichtungsbehörde, die einzig die Beschwerde gegen den Kostenentscheid als Rechtsmittel aufgeführt hat, sich aber zu einem Rechtsmittel gegen den Ab- schreibungsentscheid als solchen nicht äussert. Somit ist die Rechtsmittelbeleh- rung des angefochtenen Entscheids fehlerhaft. Als nicht anwaltlich vertretene juris- tische Laiin durfte die Berufungsklägerin auf eine korrekte Rechtsmittelbelehrung vertrauen. Die «Beschwerde» ist daher vom Obergericht als Berufung entgegenzu- nehmen (sogenannte Konversion; Urteil des BGer 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1). 3.5 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 5 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.6 Die Berufung ist fristgerecht erfolgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.7 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig (vgl. E. 4 unten) beziehungsweise offensichtlich unbegründet (vgl. E. 6 unten). Das Obergericht hat deshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort ver- zichtet, da in Fällen von offensichtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise offen- sichtlicher Unbegründetheit der Berufung in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. JEANDIN, in: Commen- taire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. Art. 312 ZPO). 4. 4.1 Die Berufung ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittelverfahren dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erst- instanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandun- gen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um vom Obergericht mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Hingegen genügt es nicht, lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- frieden zu geben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kriti- sieren. Fehlt die Begründung oder genügt sie den soeben umschriebenen Anforde- rungen nicht, tritt das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Die Begründung stellt damit eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Beru- fung dar (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3; 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3.2 ff.; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). 4.2 Die Berufungsklägerin erklärt in ihrer zusammen mit der Hauptsache eingereichten Berufung sinngemäss, sowohl gegen die Abschreibung als auch gegen die Kos- tenauferlegung das Rechtsmittel zu ergreifen. Sie begründet jedoch in keiner Wei- se, inwiefern die Schlichtungsbehörde bezüglich der Höhe oder der Verteilung der Kosten das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt ha- ben soll. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Berufungskläge- rin den Kostenentscheid lediglich mitangefochten hat, in dem Sinne, dass bei einer Gutheissung der Berufung auch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens neu zu entscheiden wäre. Auf die Berufung gegen den Kostenentscheid wird mangels hinreichender Begrün- dung nicht eingetreten. 6 III. 5. 5.1 Nachdem beide Parteien am 21. November 2023 nicht zum Termin erschienen sind, schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos ab und auferlegte der Berufungsklägerin die Ver- fahrenskosten unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege (pag. 84 ff.). 5.2 Die Berufungsklägerin bringt zusammenfassend und sinngemäss vor, sie habe sowohl die Vorladung als auch den Abschreibungsentscheid erst am 28. November 2023 erhalten. Ihre Konti bei der Berufungsbeklagten seien nun seit mehr als sechs Monaten gesperrt. Das Schlichtungsverfahren sei gegen ihren Antrag sistiert wor- den. Die Sistierung sei anschliessend während ihres Auslandaufenthalts aufgeho- ben und sie sei zum Verhandlungstermin vorgeladen worden. Der Schlichtungs- behörde sei ihre Abwesenheit bekannt gewesen, da die Abholung bis zum 21. De- zember 2023 verlängert worden sei beziehungsweise ihre Post postlagernd war. Es sei ihr nicht zuzumuten, seit Juni 2023 auf einen Verhandlungstermin zu warten und sich während dieser Zeit permanent zur Verfügung halten zu müssen. Im Übri- gen sei die Berufungsbeklagte bereits zur Schlichtungsverhandlung im Kanton Schaffhausen nicht erschienen (pag. 95 f.). 6. 6.1 Die Berufungsklägerin macht implizit geltend, nicht rechtsgenüglich zur Schlich- tungsverhandlung vorgeladen worden zu sein. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorladung der Berufungsklägerin ordnungsgemäss zugestellt wurde und sie an- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2023 säumig war. 6.2 6.2.1 Stellt das Gericht eine Verfügung durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO; sogenannte Zustellungsfiktion). Die Zustellung kann dann fingiert werden, wenn die Empfängerin mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhält- nisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). 6.2.2 Besteht ein solches Prozessrechtsverhältnis und weiss damit die Person, dass sie Partei eines Gerichtsverfahrens ist und sie mit der Zustellung von gerichtlichen Ak- ten rechnen muss, ist sie verpflichtet, Postsendungen abzuholen oder im Fall ihrer Abwesenheit geeignete Massnahmen zu treffen, damit sie die Sendungen trotzdem 7 erreichen. Letzteres bedeutet, dass die Person einen Vertreter bezeichnen, sich die Post nachsenden lassen, das Gericht über Abwesenheiten informieren oder dem Gericht eine Zustelladresse angeben muss; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt demgegenüber keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteile des BGer 4A_2/2024 vom 17. Januar 2024 E. 3.1; 5A_183/2023 vom 1. Juni 2023 E. 2; Urteil des OGer/BE ZK 19 543 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2). 6.3 6.3.1 Aufgrund der Akten ist vorliegend erstellt, dass die Berufungsklägerin am 4. Juli 2023 bei der Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch eingereicht hat und in diesem Zeitpunkt ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde (pag. 3 ff.). Mit Schreiben vom 2. August 2023 beantragte sie der Schlichtungsbehörde, das Ver- fahren vorerst zu sistieren. Weiter ersuchte sie um Verschiebung des Verhand- lungstermins vom 16. August 2023 «u.a. a.G. [unter anderem aufgrund] unserer ur- laubsbedingten Auslandsabwesenheit» (pag. 40). Da die Berufungsklägerin die Sistierung offensichtlich selbständig beantragt hat, erschliesst sich dem Oberge- richt nicht, was sie bezweckt, indem sie vorbringt, das Verfahren sei «gegen» ihren Antrag sistiert worden (vgl. pag. 96). Die Berufungsklägerin hat der Schlichtungsbehörde die Dauer ihrer «urlaubsbe- dingten Auslandabwesenheit» nicht angezeigt, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die Schlichtungsbehörde im Wissen um die Dauer der Abwesenheit mit dem Versand weiterer Verfügungen hätte zuwarten müssen, zumal diese Abwesenheit einzig im Zusammenhang mit dem Verschiebungsgesuch vorgebracht wurde. Je- denfalls muss die Schlichtungsbehörde bei der ihr angezeigten «urlaubsbedingten Abwesenheit» nicht mit einer Abwesenheit von mehreren Monaten rechnen. Somit bestand ein Prozessrechtsverhältnis und die Berufungsklägerin musste mit weite- ren Zustellungen im Schlichtungsverfahren rechnen. Die Zustellfunktion ist an- wendbar. 6.3.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen war die Berufungsklägerin somit verpflichtet, für den Fall ihrer Abwesenheit entsprechende Massnahmen zu treffen und insoweit sicherzustellen, dass sie von den im Schlichtungsverfahren ergangenen Verfügun- gen und insbesondere der Vorladung vom 1. November 2023 Kenntnis erlangt. Die Verlängerung der Abhol- beziehungsweise Aufbewahrungsfrist war eine unzurei- chende Massnahme und genügt nicht, die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO dahinfallen zu lassen. Auf diesen Umstand wurde die Berufungskläge- rin im Übrigen bereits mit Entscheid vom 1. September 2023 hingewiesen (Be- schwerdeverfahren ZK 23 277; pag. 62, E. 5.2). Überdies erklärt die Berufungsklä- gerin in ihrer Berufung, das Verfahren sei sistiert und die Sistierung während ihres Auslandurlaubes aufgehoben worden. Somit darf davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin zumindest von der Sistierungsverfügung vom 18. Au- gust 2023 (vgl. pag. 52) Kenntnis erlangt hat, da vorher über ihr Sistierungsgesuch noch gar nicht entschieden wurde. Sie wusste daher, dass die Sistierung einzig bis auf Widerruf einer der Parteien galt und die Schlichtungsbehörde bis am 29. Sep- tember 2023 eine Stellungnahme erwartete. Die Berufungsklägerin konnte daher aufgrund der beantragten Sistierung nicht einfach darauf vertrauen, dass das Ver- fahren vorderhand ruht. Ergänzend ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, 8 dass der erste Verhandlungstermin etwa sechs Wochen, nachdem sie das Schlich- tungsgesuch eingereicht hatte, angesetzt und auf ihr Ersuchen wieder abgesetzt wurde. Es ist also einzig ihrem prozessualen Verhalten geschuldet, dass keine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden konnte. Entgegen ihrem Vorbringen musste sie somit nicht seit Juni 2023 auf einen Verhandlungstermin warten und sich ständig zur Verfügung halten, zumal sie das Gesuch erst im Juli 2023 einge- reicht hat. 6.3.3 Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kann entnommen werden, dass die Vorladung vom 1. November 2023 gleichentags der Post übergeben wur- de (20:50 Uhr) und am 2. November 2023 (07:05 Uhr) an der Abhol-/Zustellstelle am Ort der Berufungsklägerin ankam. Gleichentags (09:57 Uhr) wurde registriert, dass der Empfänger (gesetzlicher Vertreter der Berufungsklägerin) die Abholfrist bis 30. November 2023 verlängert hat. Am 3. November 2023 wurde erneut ein Sendungsereignis registriert, wonach die Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger bis am 30. November 2023 verlängert wurde (vgl. pag. 74). Wie erwähnt findet die Zustellungsfiktion Anwendung, womit die Vorladung als am 9. November 2023 rechtsgültig zugestellt gilt (zur Fristberechnung vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3). Die Vorladung (vgl. pag. 78 ff.) erhielt zudem einen Hinweis auf die Säumnisfolgen (Art. 133 in Verbindung mit Art. 147 Abs. 3 ZPO) und wurde min- destens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt (Art. 134 ZPO). Somit ist die Berufungsklägerin trotz ordnungsgemässer Vorladung an der Schlich- tungsverhandlung vom 21. November 2023 unentschuldigt nicht erschienen. Folg- lich hat die Schlichtungsbehörde das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. 6.4 Soweit die Berufungsklägerin schliesslich zusammenfassend geltend macht, die Sperrung der Konti sei rechtswidrig, kann sie nicht gehört werden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig, ob die Schlichtungsbehörde das Verfahren zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (BGE 149 IV 205 E. 1.4). Die materielle Beurteilung der Streitsache ist davon nicht umfasst. 7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. IV. 8. 8.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Berufungsklägerin als unterliegend. 8.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00 (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 9 8.3 Der Berufungsbeklagten ist im Berufungsverfahren von vornherein kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden, so dass – selbst bei entsprechendem Antrag – bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - der Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Vorsitzender Sieber Bern, 15. April 2024 Im Namen der 1. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Wellig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 11