14 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 450.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.