13 12.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 450.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 12.3 Die Beschwerdegegner haben keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine solche zugesprochen wird.