84 SchKG). Der Pfändungsverlustschein stellt demnach für allfällig darin enthaltene Betreibungskosten eine vollstreckbare Verfügung dar, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. 10.6 Die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unbegründet. 11. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).