Wird eine Betreibung zu Ende geführt und mit einem Verlustschein abgeschlossen, in dem die Betreibungskosten enthalten sind, ist eine separate Geltendmachung durch eine neue Betreibung möglich. Bei der Erstellung des Verlustscheins nimmt das Betreibungsamt zugleich die Abrechnung der Betreibungskosten vor, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Diese umfassen die gesetzlichen Gebühren und die Auslagen des Betreibungsamts inklusive allfälliger Rechtsöffnungskosten. Das Total der Kosten wird in den definitiven Pfändungsverlustschein aufgenommen.