Der Verwertungserlös überstieg demnach die Kosten der früheren Betreibung, womit diese vorab vollständig gedeckt werden konnten. Entgegen der Begründung des Regionalgerichts enthält der ungedeckte Restbetrag von CHF 3'458.65 folglich nur einen Teil der veranlagten Steuern und Abgaben und keine weiteren Kostenpositionen wie Betreibungskosten und Verwertungskosten. Im Ergebnis ändert sich dadurch jedoch nichts. Für die Steuern und Abgaben besteht mit der eingereichten Veranlagungsverfügung 2008 (GB) ein definitiver Rechtsöffnungstitel.