vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids, pag. 15). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 10.5 10.5.1 Zutreffend ist, dass aus dem Verwertungserlös gepfändeter Objekte vorab die Kosten der Verwertung und Verteilung gedeckt werden und aus dem Rest wiederum in erster Linie die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 und 4 SchKG sowie Art. 85 Abs. 1 OR; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 68 SchKG; SCHÖ-