Weiter entspreche der Verlustschein nicht den zwingenden Anforderungen gemäss Art. 1 VFRR. Entgegen dem Entscheid sei dem Rechtsöffnungsgesuch auch keine Veranlagungsverfügung beigelegt worden, wie aus Seite 2 der Beilagen ersichtlich sei (Ziffer 3 der Beschwerde, pag. 24). 10.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich das Regionalgericht bei der Prüfung des Rechtsöffnungstitels nicht auf den Verlustschein bezogen, sondern explizit auf die zugrundeliegende Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Steuerjahr 2008 (vgl. E. 4 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 15 und pag. 17).