Damit die Erwägungen 4 und 5 im angefochtenen Entscheid zutreffen würden, müsste der Verlustschein höher als CHF 11'876.40 sein. Die Steuerverwaltung habe im Rechtsöffnungsgesuch auch keine Betreibungskosten aus der früheren Betreibung geltend gemacht. Der Forderungsbetrag von CHF 3'458.65 sei zeitlich und masslich nicht spezifiziert. Die Erwägungen des Regionalgerichts würden sich einzig auf den Verlustschein beziehen. Dieser sage über den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung nichts aus und bewirke keine Novation. Weiter entspreche der Verlustschein nicht den zwingenden Anforderungen gemäss Art. 1