68 Abs. 2 SchKG und Art. 85 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) verletzen. Es sei ausgeschlossen, dass der Restbetrag von CHF 3'458.65 Betreibungskosten enthalte. Betreibungskosten seien von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Damit würden diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen und seien zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden sei, zu bezahlen. Damit die Erwägungen 4 und 5 im angefochtenen Entscheid zutreffen würden, müsste der Verlustschein höher als CHF 11'876.40 sein.