11 stellt worden, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Pfändung und anschliessende Verwertung nicht vollzogen worden wären. Dies ergebe sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten (und auf die Erbengemeinschaft lautenden), aber unvollständig ausgefüllten Steuererklärungen beziehungsweise Fragebögen (E. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids, pag. 15 ff.). 10.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Erwägungen 4 und 5 des angefochtenen Entscheids würden Art. 68 Abs. 2 SchKG und Art.