Vorliegend sei nicht gestützt auf den Verlustschein, sondern nach dem Gesagten gestützt auf die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Verlustschein den Anforderungen von Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) nicht genüge, könne daher offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, der Verlustschein sei ohne Durchführung einer vollständigen Verwertung ausge-