Betreibungskosten aus früheren Betreibungen könnten nur in einer neuen Betreibung geltend gemacht werden, wenn die frühere Betreibung mit einem Verlustschein abgeschlossen worden sei und die Betreibungskosten in diesem enthalten seien. Die frühere Betreibung, in der zusätzliche Kosten von CHF 14'034.60 entstanden seien, sei nachweislich zu Ende geführt und mit einem Verlustschein für den Restbetrag von CHF 3'458.65 abgeschlossen worden. Die Betreibungskosten seien folglich «gerettet» worden und könnten in der neuen Betreibung geltend gemacht werden.