Die Beschwerdegegner beantragten die definitive Rechtsöffnung für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 3'458.65 aus einer früheren Betreibung. Dieser setze sich nicht nur aus den in der Veranlagungsverfügung veranlagten Beträgen zusammen, sondern auch aus weiteren Kostenpositionen, die im früheren Betreibungsverfahren entstanden seien. Betreibungskosten aus früheren Betreibungen könnten nur in einer neuen Betreibung geltend gemacht werden, wenn die frühere Betreibung mit einem Verlustschein abgeschlossen worden sei und die Betreibungskosten in diesem enthalten seien.