Die Beschwerdegegner würden eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Steuerjahr 2008 vom 10. November 2009 vorlegen, die gemäss Bescheinigung in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar sei. Die Veranlagungsverfügung stelle für die darin veranlagten Beträge von CHF 11'876.40 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerdegegner beantragten die definitive Rechtsöffnung für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 3'458.65 aus einer früheren Betreibung.