10. 10.1 Zum Rechtsöffnungsgesuch erwog das Regionalgericht im Wesentlichen, für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung müsse die dem Verlustschein zugrundeliegende Veranlagungsverfügung vorgelegt werden. Dies sei vorliegend erfüllt. Der Verlustschein Nr. 2161258 nenne als Grund der Forderung Steuern und Abgaben 2008. Die Beschwerdegegner würden eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Steuerjahr 2008 vom 10. November 2009 vorlegen, die gemäss Bescheinigung in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar sei.