Die Beschwerdeführerin könnte einzig allfällige Ausstandsgründe gegen die neu eingesetzte ausserordentliche Gerichtspräsidentin D.________ geltend machen. Dies hätte sie ausnahmsweise auch noch mit Beschwerde tun können, da sie von möglichen Ausstandsgründen erst durch den angefochtenen Entscheid erfahren konnte (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.1; Urteil des BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin rügt aber nur die Auswechslung an sich und bringt keine Ausstandsgründe gegen die neu eingesetzte ausserordentliche Gerichtspräsidentin D.