Zu berücksichtigen ist aber, dass der Mutterschaftsurlaub von Gerichtspräsidentin C.________ einen sachlichen Grund für den Wechsel im Spruchkörper bildet. Es kann nicht in Frage gestellt werden, dass sie dadurch ihr Amt während längerer Zeit nicht ausüben konnte, weshalb es erforderlich war, ihre hängigen Verfahren einer anderen (ausserordentlichen) Gerichtspräsidentin zuzuteilen. Die Auswechslung verletzt daher den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV nicht. Die Beschwerdeführerin könnte einzig allfällige Ausstandsgründe gegen die neu eingesetzte ausserordentliche Gerichtspräsidentin D.______