Der Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 142 I 93 E. 8.3). 9.5.3 Zwar hätte das Regionalgericht den Parteien den Wechsel im Spruchkörper vorgängig anzeigen müssen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Mutterschaftsurlaub von Gerichtspräsidentin C.________ einen sachlichen Grund für den Wechsel im Spruchkörper bildet.