9.5 9.5.1 Nachdem der Grund für den Wechsel im Spruchkörper bekannt ist, bleibt eine Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht zu prüfen (Art. 30 Abs. 1 BV). 9.5.2 Der Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters oder der verfassungsmässigen Richterin.