Sie hat sich dazu jedoch nicht geäussert (vgl. Eingabe vom 4. März 2024, pag. 43). 9.4.7 Die Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gilt damit durch die nachträgliche Angabe des Grundes für den Wechsel im Spruchkörper als geheilt, zumal eine Rückweisung an das Regionalgericht einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. E. 9.5.3 unten).