Die Einholung einer Stellungnahme käme einem Leerlauf gleich, wenn die dort angegebenen Gründe anschliessend nicht berücksichtigt werden dürften. Da erst die Beschwerde Anlass gab, sich zur Zulässigkeit der Änderung des Spruchkörpers zu äussern, ist die Angabe des Grundes als neue Tatsache im Beschwerdeverfahren zuzulassen.