Dasselbe muss auch für das Vorbringen von neuen Tatsachen in der Stellungnahme der Vorinstanz gelten, wenn erst die Beschwerde Anlass hierzu gibt. Das Bundesgericht sieht vor, dass das Regionalgericht bei fehlender Grundangabe für die Auswechslung einer Gerichtsperson im Rahmen einer Stellungnahme aufzufordern ist, die Gründe nachträglich anzugeben (BGE 142 I 93 E. 8.2). Die Einholung einer Stellungnahme käme einem Leerlauf gleich, wenn die dort angegebenen Gründe anschliessend nicht berücksichtigt werden dürften.