Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig, sofern eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. 9.4.4 Das Regionalgericht hat in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 ausgeführt, die ausserordentliche Gerichtspräsidentin D.________ habe aufgrund des Mutterschaftsurlaubs von Gerichtspräsidentin C.________ per 16. August 2023 deren Verfahren übernommen. Damit hat es den Grund für die Änderung im Spruchkörper nachträglich angegeben. 9.4.5 Bei der Nennung des Grundes für den Ausfall von Gerichtspräsidentin C.________ handelt es sich um eine neue Tatsache.