In diesem Fall ist auf eine Rückweisung zu verzichten, wenn diese als formalistischer Leerlauf erscheinen würde (Urteile des BGer 5A_897/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.3; 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.4). 9.4.3 Ob das Recht auf Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) durch den Wechsel des Spruchkörpers verletzt ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig, sofern eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.