Erst wenn den Parteien die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihnen, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Es ist nicht Sache der Parteien, nach möglichen Einwendungen gegen die Änderung des Spruchkörpers zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 142 I 93 E. 8.2; 140 I 240 E. 2.4; Urteil des BGer 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2). 9.3.2 Indem das Regionalgericht keinen Grund für die Übernahme des Verfahrens durch a.o. Gerichtspräsidentin D.________ nannte, hat es demnach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.