Dieser Anspruch erlaubt es den Parteien zu prüfen, ob sich die Behörde von unsachlichen Motiven hat leiten lassen, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Gerichtspersonen und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn den Parteien die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihnen, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten.