7 9.2 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, das Regionalgericht habe die Gründe für die Änderung des Spruchkörpers nicht bekanntgegeben, rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies ist vorab zu prüfen. Erst in zweiter Linie, wenn die Gründe für die Änderung bekannt sind, kann die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht beurteilt werden (Art. 30 Abs. 1 BV;