Bei einer Änderung des Spruchkörpers sei es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf die beabsichtigte Auswechslung und die Gründe dafür hinzuweisen. Da das Regionalgericht dies nicht getan und erst im Entscheid ohne Grundangabe die Änderung bekanntgegeben habe, liege eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vor (Ziff. 1 der Beschwerde, pag. 23).