9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst den Wechsel im Spruchkörper, über den das Regionalgericht die Parteien im angefochtenen Entscheid in Kenntnis setzte. Sie führt aus, der regionalgerichtliche Entscheid hätte durch Gerichtspräsidentin C.________ eröffnet werden müssen, denn eine Richterin müsse die ihr zugeteilten Verfahren bis zur Erledigung behandeln. Bei einer Änderung des Spruchkörpers sei es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf die beabsichtigte Auswechslung und die Gründe dafür hinzuweisen.