Demgegenüber ist es zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht hinreichend, wenn bloss begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellungsbescheinigung erweckt werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Sendungsverfolgung keine Zustellung belege («Nachforschung», GAB 1), gelingt ihr der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsbescheinigung nicht und war das Regionalgericht bei dieser Ausgangslage auch nicht verpflichtet, insoweit Beweise abzunehmen.