SR 210) dar. Als solche schafft die Bescheinigung solange den Beweis für die Zustellung am entsprechenden Datum, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann. Demgegenüber ist es zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht hinreichend, wenn bloss begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellungsbescheinigung erweckt werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2).