Insoweit wird auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. 7.3 Im Übrigen wäre die Beschwerde insoweit abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte: Wie das Regionalgericht zutreffend festhielt, ist auf dem Zahlungsbefehl (Gesuchsbeilage [GB] 1) vermerkt, dass die Zustellung am 25. April 2023 erfolgte. Die Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und stellt rechtlich eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dar.