Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 hat das Obergericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern das Regionalgericht erstmalig zu einer Stellungnahme aufgefordert, was nach Art. 324 ZPO zulässig ist. Der Aktenschluss – also der Zeitpunkt, bis zu dem neue Tatsachen und Beweismittel ohne Einschränkungen vorgetragen werden dürfen – trat im Rechtsöffnungsverfahren bereits nach Abschluss des Schriftenwechsels im regionalgerichtlichen Verfahren ein (vgl. zum Aktenschluss im Summarverfahren BGE 146 III 237 E. 3.1). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).