2016, N. 8 zu Art. 124 ZPO). Das Obergericht durfte folglich Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 2. November 2023 im Sinne einer sachgerechten Verfahrensleitung aufheben und das Regionalgericht zur Stellungnahme auffordern. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss anzunehmen scheint, das Obergericht habe einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet oder den Zeitpunkt des Aktenschlusses nach Ermessen angepasst, irrt sie. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 hat das Obergericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern das Regionalgericht erstmalig zu einer Stellungnahme aufgefordert, was nach Art. 324 ZPO zulässig ist.