Es sei unzulässig, dass der Aktenschluss in das Ermessen des Gerichts gestellt werde (pag. 43). Damit richtet sie sich sinngemäss gegen die prozessleitende Verfügung vom 7. Februar 2024, mit der das Obergericht Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 2. November 2023 (kein zweiter Schriftenwechsel und Ankündigung Entscheid) aufhob und das Regionalgericht zur Stellungnahme aufforderte (pag. 38).