6. 6.1 Mit Eingabe vom 4. März 2024 (vgl. E. 3.8 oben) beanstandet die Beschwerdeführerin das prozessuale Vorgehen des Obergerichts. Sie bringt vor, in Summarverfahren finde in der Regel ein Schriftenwechsel statt, wobei das Gericht die Beschwerdeantwort zustelle und eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetze. Es sei unzulässig, dass der Aktenschluss in das Ermessen des Gerichts gestellt werde (pag.